Pembrolizumab beim Hodgkin Lymphom
In einer gemeinsamen Stellungnahme haben sich die German Hodgkin Study Group (GHSG) und die DGHO zu einem weiteren Checkpoint-Inhibitor in der Dritt- oder Viertlinientherapie von Patienten mit Hodgkin Lymphom geäußert.
Pembrolizumab (Keytruda®) ist die zweite zugelassene Substanz aus der Gruppe der Immuncheckpoint-Inhibitoren in der Therapie von Patienten mit refraktärem/rezidiviertem Hodgkin Lymphom (HL) nach autologer Stammzelltransplantation (ASZT) und nach Therapie mit Brentuximab Vedotin. Der G-BA hat zwei Subgruppen zur Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie gebildet und das IQWiG mit dem Bericht beauftragt. Pharmazeutischer Unternehmer und IQWiG kommen zu unterschiedlichen Bewertungen. Einen Überblick über Vergleichstherapie und Bewertungsvorschläge gibt Tabelle 1.
Tabelle 1: Berechnung des Zusatznutzens durch pU und IQWiG
Unsere Anmerkungen sind:
- Die Gruppe der Patienten mit rezidiviertem Hodgkin Lymphom nach Hochdosistherapie und Therapie mit Brentuximab Vedotin ist klein und umfasst vermutlich weniger als 100 Patienten pro Jahr in Deutschland. Das mittlere Alter liegt zwischen 35 und 40 Jahren. In dieser Indikation gibt es keine Standardtherapie.
- Die jetzt festgelegte, zweckmäßige Vergleichstherapie nach Maßgabe des behandelnden Arztes entsprechend den aktuellen Empfehlungen und der Praxis.
- Für die Beurteilung des Zusatznutzens liegen Daten einer einarmigen Phase-II-Studie vor.
- Pembrolizumab führt zu Remissionsraten von 65–75% mit einer progressionsfreien Überlebenszeit von über einem Jahr und einer 1-Jahres-Überlebensrate >95%. Pembrolizumab verbessert die klinische Symptomatik und die allgemeine Lebensqualität.
- Die Nebenwirkungsrate ist niedrig.
Im indirekten Vergleich ist Pembrolizumab bei dieser sehr heterogenen Patientenpopulation wirksamer und besser verträglich als andere Therapieoptionen aus dem Bereich der Zytostatika oder der allogenen Stammzelltransplantation. Daten zum direkten Vergleich mit Nivolumab liegen nicht vor.
Pembrolizumab Hodgkin Lymphom DGHO GHSG Stellungnahme 20170922.pdf