Irene-Boll-Preis
Paragraf 1
Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. würdigt das Lebenswerk von Professorin Dr. med. Irene Boll als Pionierin in der Hämatologie und als engagierte Förderin von Wissenschaft und ärztlichem Handeln.
Irene Boll war eine außerordentliche Ärztin und Forscherin, die sich – mit Blick auf den seinerzeit bestehenden gesellschaftlichen, kulturellen und historischen Kontext – als Frau mit einer körperlichen Beeinträchtigung in der Wissenschaft und Klinik durchgesetzt hat. Dabei war sie sich der Schwierigkeiten für die ärztliche Karriere besonders von Frauen stets bewusst und setzte sich aktiv für deren Förderung ein. Als langjährige Präsidentin des Soroptimist Club in Berlin engagierte sie sich leidenschaftlich für Frauenrechte.
Ihre visionäre Haltung gegenüber neuen wissenschaftlichen Ideen prägte ihre Arbeit maßgeblich. So unterstütze sie die Einführung der Chemotherapie, stand der psychoonkologischen Beratung nach Elisabeth Kübler-Ross offen gegenüber und etablierte eine interdisziplinäre Tumorsprechstunde. Seit Mitte der 1950er Jahre forschte sie intensiv zu proliferationskinetischen Problemen, vorrangig bei akuten und chronischen Leukämien. Ihre bahnbrechenden Arbeiten zur Proliferationskinetik und Stammzellforschung haben die Hämatologie nachhaltig beeinflusst.
Paragraf 2
Der Preis wird jährlich verliehen. Einsendeschluss für Bewerbungen ist der 31. Juli des jeweiligen Jahres. Das Preisgeld beträgt 7.500 Euro.
Paragraf 3
Die Bekanntgabe der Preisträgerin bzw. des Preisträgers und die Übergabe des Preises erfolgen auf der Jahrestagung der Deutschen, Österreichischen und Schweizerischen Gesellschaften für Hämatologie und Medizinische Onkologie.
Paragraf 4
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. veröffentlicht die Ausschreibung des Preises eine ausreichende Zeit vor der Jahrestagung.
Paragraf 5
Der Irene-Boll-Preis ist für eine Arbeit im hämatologischen oder onkologischen Kontext bestimmt, die sich mit strukturellen Barrieren und Ungleichheiten befasst, die sich bspw. aus sexueller Identität, ethnischer Zugehörigkeit, körperlichen Beeinträchtigungen, geografischer Lage oder sozio-ökonomischen Verhältnissen ergeben. Dabei kann sich der Fokus der Arbeit sowohl auf die strukturellen Bedingungen der beruflich Tätigen als auch auf die praktische Patientenversorgung beziehen.
Paragraf 6
Die Bewerbung wird online eingereicht. Sie kann bereits veröffentlichte Arbeiten in deutscher oder englischer Sprache enthalten, die sich mit einem Thema befassen oder in einem direkten thematischen Zusammenhang stehen. In diesem Falle ist eine ausführliche deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen, welche den Stand der Forschung bei Beginn der Bearbeitung des Themas, Prinzipien der verwendeten Methoden, die wichtigsten Resultate und eine Besprechung ihrer theoretischen oder praktisch-klinischen Bedeutung enthält. Am Ende der Zusammenfassung ist in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, auf welche bereits publizierten und als Sonderdruck beigefügten Arbeiten sie sich bezieht.
Paragraf 7
Die Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. haben das Recht, in den letzten 12 Monaten publizierte Arbeiten für die Preisverleihung zu benennen.
Paragraf 8
Sind mehrere Autorinnen und Autoren beteiligt, so ist durch die Angabe der Autorenschaft in der Zusammenfassung eindeutig zu kennzeichnen, wer sich als Preisträgerin bzw. Preisträger bewirbt. Der Bewerbung ist eine Versicherung beizufügen, dass alle Koautorinnen und Koautoren der eingereichten Arbeit mit der Bewerbung für den Irene-Boll-Preis einverstanden sind.
Paragraf 9
Es ist zu bestätigen, dass die Arbeit nicht für einen anderen Preis eingereicht ist und bis zur Entscheidung über die Preisverleihung nicht für einen anderen Preis eingereicht wird.
Paragraf 10
Das Preisrichterkollegium besteht aus mindestens drei – vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. – bestellten Expertinnen und Experten. Diesen ist es gestattet, die Arbeiten weiteren Gutachterinnen und Gutachtern zur Beurteilung vorzulegen.
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